Satzung Förderkreis OscarRomeroHaus
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderkreis OscarRomeroHaus und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Der Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Studierenden und Auszubildenden, Bildung, Erziehung und Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene.
3. Dies erfolgt insbesondere durch:
I. Pflege und Instandsetzung des Hauses Heerstraße 205 als Studierenden und Auszubildendenwohnheim für BewohnerInnen, die sich im Sinne Oscar Romeros für hilfsbedürftige, politisch, rassistisch und religiös Verfolgte einsetzen
II. entwicklungs, gesellschafts, kirchen und sozialpolitische sowie ökologische Bildungsarbeit unter ZurVerfügungStellung von Büro und Tagungsräumen im Haus Heerstraße 205
III. Betrieb und Instandhaltung eines Kinderspielplatzes für die Kinder der Bonner Nordstadt auf dem Hofgelände des Hauses Heerstraße 205.
IV. die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder durch ausländische Körperschaften, die im Falle unbeschränkter Steuerpflicht als steuerbegünstigt im Sinne von §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt würden.
Der Förderkreis OscarRomeroHaus e.V. wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selber wahrnimmt. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, sofern er eine Änderung des Zwecks oder sonstige Vorschriften, die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, betrifft, vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied (im Folgenden Mitglied genannt) und Fördermitglied (im Folgenden Förderer genannt) des Vereins kann jede volljährige Person werden, die den Zwecke des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift entscheidet der Vorstand. Förderer haben auf der Mitgliederversammlung weder aktives noch passives Wahlrecht.
Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages muss vor der Mitgliederversammlung begründet werden.
Eine Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung ist möglich.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch den freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste bei 6monatigem Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages oder
d) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand (im vereinsrechtlichen Sinne)
c) der erweiterte Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
c) Ausschluss von Mitgliedern,
d) Festsetzung der Höhe des Beitrages
e) Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien,
f) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes
g) Entlastung des Vorstandes
h) Bestätigung des Haushaltsplans des Vorstandes
i) Beschlussfassungen, die den Vereinszwecken dienen,
j) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
l)Beschlussfassung über die Höhe der Raummiete im OscarRomeroHaus
m) die Festlegung der Aufgabenbereiche des erweiterten Vorstands
§8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen die Mitglieder schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung weitere Tagesordnungspunkte schriftlich anmelden. Änderungsvorschläge zur Tagesordnung sind ebenfalls schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung anzumelden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anträge zur Tagesordnung mit einfacher Mehrheit und legt die endgültige Tagesordnung fest. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine/n VersammlungsleiterIn. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag des erweiterten Vorstandes oder von mindestens 10 Mitgliedern vom Vorstand einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine Mitgliederversammlung, die mit gleicher Tagesordnung einberufen wird, in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einberufung hinzuweisen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
§9 Beschlussfassung und Protokoll der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen können nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung des Vereinszweckes sowie der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 7/8 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzulegen; es muss die Anwesenheitsliste, Ort, Zeit, Person des/der VersammlungsleiterIn, Tagungsordnung, Abstimmungsergebnisse, Ort, Zeit, Person des Versammlungsleiters, Tagungsordnung, Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsart enthalten. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut ins Protokoll aufzunehmen und von dem/der VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.
§10 Der erweiterte Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zum Vorstand MitarbeiterInnen für die von der Mitgliederversammlung konkret bestimmten Aufgabenbereiche. Der Vorstand und die MitarbeiterInnen für jene besonderen Aufgabenbereiche bilden den erweiterten Vorstand, der bei Bedarf auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Initiative eines anderen Mitgliedes des erweiterten Vorstands tagt. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist im Rahmen seiner besonderen Aufgabe im Bedarfsfall befugt, Arbeitsgruppen zu bilden oder Themen bezogene Versammlungen des erweiterten Vorstandes bzw. Hausversammlungen einzuberufen. Der erweiterte Vorstand hat zusätzlich die Möglichkeit, bei wichtigen Themen eine schriftliche Mitgliederbefragung durchzuführen. Er ist in seinen Tätigkeiten auf die Kooperation der HausbewohnerInnen und Vereinsmitgliedern angewiesen und bemüht, diese an den Aufgaben und Entscheidungsprozessen zu beteiligen.
Zusätzlich zu den von der Mitgliederversammlung gewählten Personen gehören dem erweiterten Vorstand bis zu zwei SprecherInnen der Hausgemeinschaft an, die von der Hausversammlung gewählt werden.
Die Etagen bzw. HausbewohnerInnen regeln Ein und Auszüge ins OscarRomeroHaus nach Absprache mit dem Vorstand eigenverantwortlich. Kriterien für Einzüge sind der Wunsch zum Zusammenleben und der Wille, sich mit den Zielen des Vereins zu identifizieren. In Konfliktfällen ruft der/die HaussprecherIn den erweiterten Vorstand an.
§11 Beschlussfassung im erweiterten Vorstand
Stimmberechtigt im erweiterten Vorstand sind Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes entscheiden im Rahmen ihrer speziellen Aufgabenbereiche autonom. In wichtigen und übergreifenden Belangen wird ein gemeinsamer Beschluss herbeigeführt. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Seine Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu unterschreiben.
Der erweiterte Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§12 Der Vorstand (im vereinsrechtlichen Sinn)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und FinanzreferentIn. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis kann der Vorstand nur Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von nicht mehr als € 3000,00 allein rechtsverbindlich eingehen. Rechtsgeschäfte mit einem höheren Geschäftswert bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Bei Ausgaben mit einem Geschäftswert über € 8000,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung oder eine schriftliche Mitgliederbefragung erforderlich. Der Finanzreferent hat bei allen finanziellen Aufwendungen des Vereins ein Vetorecht, wenn diese durch die Finanzmittel des Vereins nicht gedeckt sind.
In folgenden Bereichen trägt der Vorstand die ausschließliche Verantwortung:
1. Repräsentation des Vereins in allen juristischen Fragen
2. unverzichtbare Vereinstätigkeiten wie die Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Finanzen, Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung
4. Er fungiert als Vertragspartner für Mietverträge mit Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern sowie den Büros
§13 Beschlussfassung im Vorstand
Der Vorstand tagt im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben in der Regel gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes. In seinen speziellen Befugnissen ist er aber alleine entscheidungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Vorstandsbeschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden
§14 Wahlen zum Vorstand/erweiterten Vorstand
Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit der Ausnahme des Haussprechers/der Haussprecherin werden einzeln und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, entscheidet eine Stichwahl. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§15 Konstruktives Misstrauensvotum
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abgewählt werden, wenn gleichzeitig eine Neubesetzung der betreffenden Aufgabengebiete stattfindet.
§16 Wahlen zum Vorstand und Beirat
Die Auflösung des Fördervereins OscarRomeroHaus e.V. kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf der Zustimmung von 7/8 aller anwesenden Mitglieder.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Studierenden und Auszubildenden, Bildung, Erziehung und Öffentlichkeitsarbeit, oder die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, ist der Finanzreferent Liquidator.
Dem Vorstand wird hiermit in der Weise dass zwei Vorstandsmitglieder handlungsbefugt sind, Vollmacht erteilt, im Falle von Beanstandungen seitens des Registergerichts oder des Finanzamtes (bei letzterem hinsichtlich der Gemeinnützigkeit) diese Satzung dem Geforderten entsprechend zu ändern.
zur Änderung:
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründerversammlung vom 7.Februar 1982 festgelegt und auf der Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2014 letztmalig geändert.